1. Weseler Schwimmverein 1914 e.V.
Schwimmen - Rehabilitation

Satzung des 1. Weseler Schwimm­vereins 1914 e.V.

Download Satzung Stand 2022

§ 1   Der Name des Vereins ist: 1.Weseler Schwimm-Verein 1914 e.V. Er hat seinen Sitz in Wesel. Er wurde am 12. Juni 1962 unter der Nr. 160 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2   Der 1. Weseler Schwimm-Verein 1914 e. V. mit Sitz in Wesel verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schwimmsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
a)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Vorstandsmitglieder ist eine pauschalierte Aufwandsentschädigung möglich.
c)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
d)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
e)    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3     Die Farben des Vereins sind rot und weiß.

§4   Die Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
a)    Ehrenmitglieder
b)    aktive Mitglieder
c)    passive Mitglieder
d)    Fördermitglieder

§ 5    Ehrenmitglieder werden durch den erweiterten Vorstand ernannt.

§ 6    Alle Mitglieder ab 18 Jahren sind wahlberechtigt.

§ 7    Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen und muss bei Jugendlichen bis zum 18.Lebensjahres von einem Elternteil bzw. dem gesetzlichen Vertreter genehmigt sein.

§ 8    Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Wird kein Widerspruch erhoben, kann die    Mitgliedskarte ausgehändigt werden und die Aufnahmegebühr, die jeweils in der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird, erhoben werden.

§ 9    Der Austritt aus dem Verein kann nur durch eine schriftliche Mitteilung spätestens zum 15. November erfolgen unter gleichzeitiger Rückgabe der Mitgliedskarte. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages besteht bis zum Schluss der Mitgliedschaft.

§ 10   Alle Mitglieder – außer Ehrenmitglieder und Fördermitglieder– müssen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten, der im Voraus fällig ist. Die Höhe der Beiträge wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 11   Die Einnahmen sind zur Bezahlung der Verpflichtungen, die Verbandsbeiträge, Sportbeihilfe, Hallenbadbenutzung, Sport- sowie Jugendveranstaltungen und ähnliches zu verwenden.

§ 12   Mitglieder deren Verhalten dem Verein schadet, können durch den erweiterten Vorstand
a) verwarnt oder
b) aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Einspruch kann beim Vorstand erhoben werden, der endgültig entscheidet. Jeder andere Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 13    Die Organe des Vereins sind:
a)    Jahreshauptversammlung
b)    Der Vorstand
c)    Der erweiterte Vorstand
d)    Mitgliederversammlung
Für die Betreuung der Jugend ist die Jugendordnung des Schwimmverbandes NRW maßgebend. Zur Wahrung der Interessen der Jugend wird in der Jugendvollversammlung, zu der satzungsmäßig eingeladen ist, je 1. Jugendwart und 1. Jugendwartin gewählt. Die in der Jugendvollversammlung gewählten Jugendwarte bedürfen der Bestätigung des Vorstands.
     
§ 14    In den ersten Monaten eines Kalenderjahres lädt der Vorstand fristgerecht zwei Wochen vorher zu einer Jahresversammlung ein. Dort ist jeweils eine Hälfte des Vorstandes neu zu wählen Dies hat derart zu geschehen, dass die in § 15 aufgelisteten Positionen mit ungeraden Zahlen in den Jahren mit ebenfalls ungeraden Entziffern zu wählen sind und dementsprechend gerade Listennummern in den Jahren mit geraden Entziffern. Die neu ernannten Vorstandsmitglieder sind jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 15    In den engen Vorstand sind zu wählen:
1.    1. Vorsitzender/in
2.    2. Vorsitzender/in
3.    Schriftführer/in
4.    Schatzmeister/in
5.    1. Sportlicher Leiter/in
6.    1. Breitensportwart/in

In den erweiterten Vorstand sind zu wählen:

7.    2. Breitensportwart/in
8.    2. Sportliche Leiter/in
9.    1. Beisitzer/in
10.  Sozialwart/in
11.   2. Beisitzer/in
12.   Rehasupportbeauftragte(r)
13.   Gerätewart/in
14.   Pressewart/in
15.   Sponsorenbeauftragter

Ebenfalls zum erweiterten Vorstand gehören Jugendwart und – wartin. Diese werden von der Jugendversammlung gewählt. Wird ein Vorstandsamt frei, sind der enge und der erweiterte Vorstand berechtigt, das vakante Vorstandsamt kommissarisch bis zur Neuwahl selbst zu besetzen.

§ 16    Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberech-tigten Mitglieder beschlussfähig. Mit der Vorstandsneuwahl werden auch jeweils die Kassen-prüfer für die nächsten 2 Kalenderjahre bestimmt.

§ 17   Über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen und die dabei gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer Protokolle anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Versammlungsprotokolle sind in der nächsten Versammlung vorzulesen.

§ 18   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten (§ 26 BGB) Zwei dieser Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam.

§ 19   Ein Vorsitzender und der Schatzmeister prüfen gemeinsam die Einnahme- und Ausgaben-belege und zeichnen sie ab.

§ 20   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21   Bekanntmachungen und Einladungen erfolgen durch Rundschreiben und/oder Aushang am schwarzen Brett.

§ 22   Jedes Mitglied erkennt die Satzung mit dem Aufnahmeantrag an.

§ 23    Diese Satzung tritt mit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kraft.


Wesel, den 13.05.2022







 
 
 
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